Anwaltskanzlei Mannl | Rudi Mannl
in Stuttgart, Göppingen und Umgebung
Was habe ich Ihnen gesagt, als Sie das erste Mal in dieses Büro reinkamen? Ich habe Ihnen gesagt, ich werde nicht Ihr Freund sein. Ich werde Ihr Anwalt sein. Aber ich werde mehr für Sie tun als Ihre Freunde...
Rechtsanwalt Thomas Killian in: Tom Wolfe, Fegefeuer der Eitelkeiten
Was habe ich Ihnen gesagt, als Sie das erste Mal in dieses Büro reinkamen? Ich habe Ihnen gesagt, ich werde nicht Ihr Freund sein. Ich werde Ihr Anwalt sein. Aber ich werde mehr für Sie tun als Ihre Freunde...
Rechtsanwalt Thomas Killian in: Tom Wolfe, Fegefeuer der Eitelkeiten
Als Beschuldigter haben Sie das Recht, sich nicht selbst zu belasten und daher müssen Sie überhaupt keine Angaben machen. Oft kann man als Laie nicht beurteilen, welche Aussage sich positiv und welche sich negativ auswirkt, daher am besten keine Aussage!
Falls Sie eine Vorladung erhalten haben, sollten Sie dieser nicht folgen und sich nicht auf Diskussionen einlassen. Einer Vorladung der Polizei muss man als Beschuldigter keine Folge leisten, außer wenn in der Ladung vermerkt ist, dass die Vorladung auf Anordnung der Staatsanwaltschaft erfolgt. In diesem Fall muss und sollte man aber auch keine Angaben machen, zum Termin muss man aber gehen!
Sichern Sie sich umgehend die Unterstützung eines erfahrenen Fachanwalts! Je früher Sie eine kompetente strafrechtliche Vertretung hinzuziehen, desto besser.
Oft ist es möglich, das Verfahren in eine bestimmte Richtung zu bewegen und gegebenenfalls sogar eine Einstellung zu bekommen.
Wenn sich Staatsanwaltschaft und Gericht bereits festgelegt haben, wird es schwer, eine Änderung zu erreichen.
Ich setze mich dafür ein, Ihren Fall außergerichtlich zu klären oder, wenn möglich, eine Einstellung des Verfahrens zu erwirken. Kontaktieren Sie mich für eine Ersteinschätzung.
Sie haben strafrechtliche Fragen und sind auf der Suche nach klaren Handlungsempfehlungen?
Schreiben Sie mir einfach! Ich melde mich schnellstmöglich bei Ihnen.
Mit über 30 Jahren Erfahrung im Strafrecht unterstütze ich Sie kompetent in allen strafrechtlichen Angelegenheiten, von Drogendelikten über Verkehrsstrafsachen, Sexualstrafverfahren, Körperverletzung und Betrugsverfahren bis hin zu Kapitalstraftaten und bei der Verteidigung gegen Strafbefehle und U-Haft. Ich biete Ihnen eine realistische Einschätzung Ihrer Chancen und setze mich mit Fachwissen und Engagement für Ihre Rechte ein. Vertrauen Sie auf meine Expertise, um durch das komplexe Strafrechtssystem sicher zu navigieren.
Als Fachanwalt für Strafrecht besitze ich besondere Kenntnisse (vgl. § 13 FAO) in folgenden Bereichen: Methodik und Recht der Strafverteidigung sowie den maßgeblichen Hilfswissenschaften materielles Strafrecht, einschließlich Jugend- Betäubungsmittel-, Verkehrs-, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht Strafverfahrensrecht, einschließlich Jugendstraf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren sowie Strafvollstreckung- und Strafvollzugsrecht.
Das Strafverfahren beginnt damit, dass die Polizei ein Ermittlungsverfahren führt. Das kann dadurch in Gang gesetzt werden, dass jemand eine Strafanzeige gegen Sie erstattet oder dass die Polizei anlässlich einer zufälligen Kontrolle auf Sie aufmerksam wird oder auch, dass der Verdacht einer Straftat gegen Sie sich aus einem bereits laufenden anderen Strafverfahren ergibt.
Wenn die Polizei der Auffassung ist, alles ermittelt zu haben, schickt sie die dann entstandene Akte an die Staatsanwaltschaft, die über den Gang des weiteren Verfahrens entscheidet.
Grob gesagt kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren dann entweder einstellen oder Anklage zu Gericht erheben, wo es dann in der Regel zu einer entsprechenden Verhandlung kommt.
Bevor wir Sie beraten können oder eine Verteidigungsstrategie ausarbeiten können, benötigen wir erst einmal eine Akte, um zu wissen, was Ihnen konkret vorgeworfen wird und – noch wichtiger – zu wissen, welche Beweismittel vorliegen.
Sie können jederzeit einen persönlichen Besprechungstermin bei uns bekommen, wirklich sinnvoll ist das allerdings erst dann, wenn wir die Akte im Haus haben und damit konkret wissen, wie sich die Situation nun darstellt und ob und welche Beweise vorliegen.
Oft können wir Ihnen nach erfolgter Akteneinsicht bereits einen konkreten Vorschlag für die Fortführung des Verfahrens machen, sodass auch hier nicht wirklich zwingend ein Besprechungstermin erforderlich ist, den wir auf Ihren Wunsch hin natürlich jederzeit durchführen können.
Wir können daher bundesweit für Sie die Verteidigung in Strafverfahren übernehmen und die Entfernung spielt dabei eigentlich keine Rolle, zumal für die Übernahme auch weiter entfernter Verfahren keine zusätzlichen Kosten entstehen.
Bis wir nach unserer Anforderung die Akte dann auch haben, dauert dies – außer bei Haftsachen, wo wir die Akte innerhalb einer Woche bekommen – in der Regel mehrere Monate. Hintergrund ist, dass eine Akteneinsicht erst dann gewährt wird, wenn das komplette Ermittlungsverfahren abgeschlossen ist und wir haben natürlich keinen Einfluss darauf, wie lange dieses Verfahren dauert. Oft wird in einem Ermittlungsverfahren auch noch gegen andere Beschuldigte ermittelt und so können sich solche Verfahren sehr lange hinziehen. Abgesehen davon, dass wir keine Möglichkeit haben, die Übersendung der Akte zu beschleunigen, wollen wir das auch gar nicht, da ein langes Vorverfahren sich nahezu ausnahmslos positiv für Sie auswirkt.
Bevor wir keine Akteneinsicht bekommen haben, kann das Verfahren gegen Sie auch nicht fortgesetzt werden, sodass es letztlich vollkommen egal ist, wann wir die Akte bekommen. Was bleibt ist natürlich die Belastung zu wissen, dass noch ein laufendes Verfahren mit ungewissem Ausgang existiert, dieser Nachteil wird aber durch die Vorteile aufgewogen. Denken Sie nur beispielsweise an die „Qualität“ einer Zeugenaussage in einer Verhandlung, die zwei Jahre nach dem Vorfall stattfindet.
Folge leisten, ignorieren oder einen Fachanwalt für Strafrecht einschalten? – In der Regel finden Sie ein Schreiben der Polizei in Ihrem Briefkasten vor, wonach Sie sich zu einem bestimmten Zeitpunkt bei der Polizei einfinden sollen, um dort eine Aussage zu machen. Dabei handelt es sich um eine sogenannte Vorladung.
Ich teile der Polizei mit, dass Sie mich mit Ihrer Verteidigung beauftragt haben und zum Termin nicht erscheinen, bei dieser Gelegenheit fordere ich auch die Akte an.
Bevor Sie also irgendwelche Angaben machen, werde ich mich um Einsicht in die Ermittlungsakte kümmern. Ich werde Sie umfassend über die Beweislage informieren, die Rechtslage erklären und gemeinsam mit Ihnen die beste Verteidigungsstrategie entwickeln.
Sie haben vom Gericht ein mit „Strafbefehl“ bezeichnetes Schriftstück erhalten?
Bei einem Strafbefehlsverfahren handelt es sich um ein vereinfachtes Strafverfahren zur Ahndung “leichterer” Straftaten. Auf eine Verhandlung wird hierbei verzichtet und auf Basis der Aktenlage geurteilt.
Hierbei erhalten Sie ein Schriftstück, in dem beschrieben wird, was man Ihnen vorwirft und in dem dann gleich auch das Urteil, d.h. die Strafe aufgeführt ist. Sofern die Staatsanwaltschaft ein strafbares Verhalten Ihrerseits bei Gericht zu beweisen glaubt, wird sie entweder eine Anklageschrift zu Gericht schicken oder einen Strafbefehlsantrag bei Gericht stellen.
Beides wird vom Gericht geprüft, wobei diese Prüfung unterschiedlich intensiv ausfällt. In der Regel wird die Anklage zugelassen bzw. der Strafbefehl erlassen.
Ich unterstütze Sie dabei, fristgerecht Einspruch einzureichen und behalte dabei stets Ihre Interessen im Blick. Es kann auch nur gegen einzelne „Bestandteile“ des Strafbefehls Einspruch eingelegt werden, z.B. nur gegen die Höhe der Geldstrafe oder nur gegen die Dauer eines Führerscheinentzugs.
Wichtig ist, dass der Strafbefehl förmlich zugestellt wird, d.h. der Briefträger notiert das Datum, an dem er den Brief einwirft. Ihre zwei Wochen Frist läuft ab jenem notierten Tag und der Einspruch muss am letzten Tag der Frist vor 24:00 Uhr bei Gericht sein.
Unterbleibt der Einspruch, dann gelten Sie insoweit als verurteilt und das Ganze wirkt wie ein „normales“ Urteil.
Kommen Sie aus dem Urlaub und finden einen Strafbefehl im Briefkasten vor und die Einspruchsfrist ist abgelaufen, gibt es innerhalb einer Woche die Möglichkeit eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu beantragen.
Zusammenfassend: Das Strafbefehlsverfahren ist eine vereinfachte Methode, um geringfügige Straftaten schneller zu behandeln. Innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Strafbefehls haben Sie das Recht, Einspruch einzulegen. Es ist nicht erforderlich, den Einspruch zu begründen.
Sofern man nach Prüfung der Akte zum Ergebnis kommt, dass die Erfolgsaussichten in einer Hauptverhandlung vor Gericht gering sind, kann man den Einspruch auch wieder zurück nehmen und weitere Kosten vermeiden.
Wenn die Polizei mit einem Durchsuchungsbeschluss bei Ihnen vor der Türe steht, können Sie dagegen erst einmal gar nichts tun. In einer solchen Situation gilt es:
Bei einer Hausdurchsuchung geht es primär darum, Beweismittel im Zusammenhang mit einer Ihnen vorgeworfenen Straftat zu finden. Diese findet meistens auf richterlichen Beschluss statt.
Die Polizei wird Ihnen sagen, wonach sie sucht und es macht Sinn zu überlegen, ob man dies sofort herausgibt, um zu vermeiden, dass die komplette Wohnung durchsucht wird und möglicherweise irgendwelche weiteren Zufallsfunde erfolgen.
Dennoch gilt, unterschreiben Sie nichts und widersprechen Sie sowohl mündlich als auch auf dem Formular der Hausdurchsuchung. Sie können dadurch die Hausdurchsuchung zwar nicht verhindern, aber möglicherweise im Nachhinein erreichen, dass Beweise gegen Sie nicht verwertet werden können.
Auch für Beschuldigte, bei denen das Jugendstrafrecht angewendet wird, gelten die Strafrechtsvorschriften im Gesetz. Das bedeutet, dass das, was für Erwachsene verboten ist und bestraft wird, auch für Jugendliche verboten und bestraft wird. Was aber nicht gilt, ist die Regelung über die Strafhöhe und Mindeststrafen.
So ist beispielsweise im Betäubungsmittelgesetz geregelt, dass die Mindeststrafe für den Besitz einer nicht geringen Menge an Drogen (neu: außer Cannabis) bei einem Jahr Gefängnis liegt. Auch für Jugendliche ist der Besitz demnach verboten, aber diese ganz erhebliche Mindeststrafe gilt eben nicht. Im Erwachsenenstrafrecht steht der Strafgedanke im Vordergrund und daher kann eine Straftat nur mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe, sprich Gefängnis, geahndet werden.
Im Jugendstrafrecht steht dem Gericht eine Vielzahl von Reaktionsmethoden zur Verfügung und hier steht nicht der Strafgedanke, sondern der Erziehungsgedanke im Vordergrund.
Dies bedeutet, dass die strafrechtlichen Konsequenzen im Verfahren, wo Jugendstrafrecht zur Anwendung kommt, in der Regel wesentlich „milder“ ausfallen können, außerdem erfolgt in der Regel die Eintragung eines Urteils nicht im Vorstrafenregister, sondern im Erziehungsregister, wobei dann eben kein Eintrag im Führungszeugnis erfolgt.
Wenn Sie also im Alter zwischen 18 und 21 Jahren sind und sowohl das Jugendstrafrecht als auch Erwachsenenstrafrecht zur Anwendung kommen kann, ist es von Vorteil frühzeitig einen Fachanwalt für Strafrecht hinzuzuziehen. Im Besonderen, wenn man erreichen will, dass das Verfahren nach Jugendstrafrecht entschieden werden soll.
Besonders im Falle eines Verfahrens im Betäubungsmittelstrafrecht ist Vorsicht geboten. Hier hat sich ein „Strafrecht im Strafrecht“ entwickelt, in dem die Einbeziehung der Rechtsprechung und die richtige Verteidigungsstrategie entscheidend für den Verfahrensausgang ist. Mehr noch als in sonstigen Verfahren ist der Grundsatz, dass keinerlei Angaben ohne vorherige anwaltliche Beratung gemacht werden sollten, für ein entsprechendes Ergebnis von entscheidender Bedeutung, da hier ganz erhebliche Freiheitsstrafen drohen können.
Beispielhaft sei die Rechtsprechung zu den sogenannten „Bewertungseinheiten“ genannt, wonach im Falle des Handbetreibens aus einem bestehenden Vorrat dies rechtlich als eine Handlung zu bewerten ist. Auch besteht in einer sinnvollen Inanspruchnahme des § 31 BtMG eine Möglichkeit zur Verfahrensbeeinflussung, die jedoch nur im Einzelfall nach sorgfältiger Abwägung eingesetzt werden sollte und bei falscher Anwendung sehr nachteilig sein kann.
Seit dem 1.April 2024 ist das Cannabis-Konsum-Gesetz in Kraft getreten, welches zum einen außerordentlich kompliziert geraten ist und zum anderen in sich viele Widersprüche beinhaltet. Eine gefestigte Rechtsprechung existiert hier natürlich noch nicht, sodass mit einer guten Verteidigung hier sehr gute Ergebnisse erzielt werden können.
Der Erwerb einer bestimmten Menge ist legal, und zwar nach dem Cannabis-Konsum Gesetz unabhängig davon, wo Sie einkaufen. Sie könnten also weiter beim Dealer Ihres Vertrauens einkaufen. Allerdings hat man bei der Fassung des Gesetztes wohl völlig übersehen, dass es dann doch eine Strafbarkeit des Käufers wegen Geldwäsche geben kann.
Sie wurden mit einem Haftbefehl konfrontiert und Ihnen droht die U-Haft? Handeln Sie jetzt unverzüglich. Die U-Haft ist die wohl einschneidenste Maßnahme in Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens. In der Regel werden Sie mit einem Haftbefehl konfrontiert und hatten zuvor keinerlei Ahnung, dass Sie Gegenstand eines Ermittlungsverfahrens sind.
Oft wird man Ihnen auch den Eindruck vermitteln, Sie könnten durch eine schnelle Aussage die Sache noch zu Ihren Gunsten wenden und um die U-Haft herumkommen. Das trifft in der Regel nicht zu. Falls es im Einzelfall sinnvoll wäre, eine Aussage bereits zu diesem Zeitpunkt zu machen, sollten Sie dies unbedingt vorher mit einem erfahrenen Strafverteidiger besprechen.
Eine fundierte und seriöse Verteidigung setzt voraus, dass die Ermittlungsakte von Ihrem Anwalt durchgearbeitet wurde und bekannt ist, was konkret gegen Sie vorliegt und wie die Beweislage ist!
Oftmals kann ein Haftbefehl gegen Auflagen (Meldung bei der Polizei, Hinterlegung des Passes, Zahlung einer Kaution) außer Vollzug gesetzt werden. Sollte dies in Ihrem Fall möglich sein, werde ich mich hierfür einsetzen.
Sollte Ihr Haftbefehl mit einer bestehenden Fluchtgefahr begründet werden, kann ich hiergegen vorgehen. Denn in 90 % aller Fälle wird der Haftbefehl mit dieser bestehender Fluchtgefahr begründet und in fast allen Fällen mit der absolut falschen Begründung, die „hohe Strafe schaffe einen Fluchtanreiz“. Derartige Haftbefehle lassen sich oft aus der Welt schaffen, ohne dass Sie sich überhaupt zum Vorwurf äußern.
Wichtig ist, was Sie in diesem Stadium des Verfahrens aussagen, wird Sie das gesamte Verfahren „begleiten“. Machen Sie deshalb keine Angaben zur Sache, die nicht mit Ihrem Anwalt abgesprochen sind.
Unterlassen Sie es im Besonderen, mit anderen Verfahrensbeteiligten, vor allem möglichen Zeugen, allzu engen Kontakt zu halten. Sie riskieren ansonsten den Erlass eines Haftbefehls wegen Verdunkelungsgefahr.
Körperverletzung ist ein Straftatbestand, der die Verletzung der körperlichen Unversehrtheit oder Gesundheit einer Person umfasst. Dies kann physische Gewalt, das Zufügen von Schmerzen oder auch psychische Verletzungen beinhalten. In der Regel beginnt ein Verfahren wegen Körperverletzung mit einer Anzeige bei der Polizei. Die Polizei leitet dann Ermittlungen ein, um die Umstände der Tat und die Beteiligten zu ermitteln.
Nach Abschluss der Ermittlungen wird der Fall an die Staatsanwaltschaft übergeben, die entscheidet, ob Anklage erhoben wird oder das Verfahren eingestellt wird. Sollte es zu einer Anklage kommen, folgt in der Regel eine Gerichtsverhandlung.
Ein zentraler Aspekt im Rahmen von Körperverletzungsdelikten ist die Schwere der Verletzung und die spezifischen Umstände des Falles, da diese entscheidend die rechtlichen Konsequenzen beeinflussen. Rechtlich wird zwischen einfacher, gefährlicher und schwerer Körperverletzung unterschieden. Die Unterscheidung ist wichtig, da schwere Körperverletzung zu höheren Strafen führt, die gesetzliche Mindeststrafe bei der gefährlichen Körperverletzung liegt bereits bei 6 Monaten Freiheitsstrafe.
Für Beschuldigte ist es von großer Wichtigkeit, frühzeitig einen Rechtsanwalt zu konsultieren. Ein spezialisierter Anwalt kann nach Akteneinsicht eine Verteidigungsstrategie entwickeln, die die spezifischen Umstände und die Schwere der Tat berücksichtigt. Die Akteneinsicht gibt Aufschluss über die Vorwürfe und Beweise, was entscheidend für eine effektive Verteidigung ist.
In Fällen des Sexualstrafrechts, die eine besonders fundierte Expertise und Sensibilität erfordern, können Sie auf meine Kanzlei zählen. Ich verfüge über umfangreiche Kenntnisse und langjährige Erfahrung in diesem hochsensiblen Bereich des Strafrechts. Zu den gängigen Vergehen im Sexualstrafrecht zählen Delikte wie sexueller Missbrauch, sexuelle Nötigung und Vergewaltigung sowie sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen. Diese Straftaten sind im Strafgesetzbuch präzise definiert und mit in den letzten Jahren ständig erhöhten erheblichen strafrechtlichen Konsequenzen verbunden.
Ich verpflichte mich dazu, Ihre Rechte zu schützen und Sie professionell und diskret zu vertreten. Mein Ziel ist es, in diesen schwierigen Fällen die bestmöglichen Ergebnisse für Sie zu erzielen.
Sie können darauf vertrauen, dass ich mich mit Engagement und Mitgefühl für Ihre Belange einsetze.
Hierzu gehören z,B. Diebstahl und Betrug, aber beispielsweise auch Untreue und Unterschlagung. Die Höhe der Strafe hängt hier oft mit der Höhe des Schadens zusammen und auch wenn kurzfristig keine Schadenswiedergutmachung möglich ist, kann z.B. durch einen Täter/Opfer Ausgleich ganz wesentlich Einfluss auf die Strafhöhe genommen werden, sofern die vorgeworfene Tat überhaupt nachweisbar ist. Auch hier können kleine Details in der vorgeworfenen Art der Tatbegehung zu einer ganz erheblichen Erhöhung der zu erwartenden Strafen führen.
Als Kapitalverbrechen oder Kapitaldelikte bezeichnet man besonders schwere Straftaten gegen das Leben wie beispielsweise Mord, Totschlag oder Raub mit Todesfolge.
Gerade, weil hier ganz erhebliche Strafen im Falle einer Verurteilung drohen, ist hier eine fachkundige Beratung und Vertretung durch einen Fachanwalt für Strafrecht unerlässlich.
Bußgeldbescheid erhalten?
Das genaue Zustellungsdatum ist auf dem Umschlag vermerkt. Haben Sie diese Frist unverschuldet verpasst, etwa weil der Bußgeldbescheid ankam, als Sie im Urlaub waren, kann ein Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt werden. Hierfür gilt nun eine Frist von maximal einer Woche. Wichtig ist, Sie benötigen einen Nachweis wie ein Flugticket oder eine Hotelrechnung. Anschließend kann ich für Sie Einspruch einlegen.
Grundsätzlich gilt es, aufgrund vielfältiger Fehlerquellen bei Abstands- und Geschwindigkeitsmessungen, derartige Messergebnisse kritisch zu überprüfen.
Ich helfe Ihnen dabei, gegebenenfalls ein Fahrverbot abzuwenden.
Gegen ein Urteil beim Amtsgericht, also Strafrichter oder Schöffengericht, gibt es Rechtsmittel, und zwar die Berufung und die Revision.
Bei der Berufung gibt es beim Landgericht ein komplett neues Verfahren, das noch einmal bei null beginnt und in dem noch einmal neu entschieden wird.
Bei der Revision gibt es keine neue Verhandlung, sondern es wird nur geprüft, ob das Gericht in der Verhandlung und bei der Urteilsfassung die rechtlichen „Spielregeln“ eingehalten hat. Von wenigen Ausnahmefällen abgesehen, wird man daher als Rechtsmittel gegen Urteile des Amtsgerichts immer die Revision wählen.
Gegen Urteile des Landgerichts gibt es keine Berufungsmöglichkeit, sondern nur die Revision.
Es ist wichtig zu verstehen, dass das Überschreiten von Fristen oft zu irreversiblen rechtlichen Nachteilen führen kann. Bei vorgegebenen Fristen zählt der Zeitpunkt des Eingangs beim Empfänger, nicht das Datum des Versands. Eine fristgerechte Einreichung bedeutet, dass Ihre Unterlagen vor Ablauf der Frist beim Adressaten eingetroffen sein müssen. Gerichtliche Briefkastensysteme können genau feststellen, ob ein Schreiben vor oder nach 24:00 Uhr eingeworfen wurde. In sehr seltenen Fällen kann bei einer unverschuldeten Fristversäumnis ein Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt werden. Dieser muss jedoch unverzüglich eingereicht werden, sobald das Versäumen der Frist bekannt wurde, spätestens innerhalb einer Woche.
Einspruch gegen Bußgeldbescheid („Strafzettel“)
2 Wochen
Einspruch gegen Strafbefehl
2 Wochen
Berufung gegen Zivilurteil
1 Monat
Berufung gegen Strafurteil
1 Woche
Widerspruch gegen Mahnbescheid
2 Woche
Widerspruch gegen Bescheide der Verwaltung
1 Monat
Rechtsanwaltskanzlei Rudi Mannl
Lange Straße 31
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Stand: 1. Mai 2023
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Wir erhalten grundsätzlich nur Zugang zu zusammengefassten Informationen über den Erfolg unserer Werbeanzeigen. Jedoch können wir im Rahmen sogenannter Konversionsmessungen prüfen, welche unserer Onlinemarketingverfahren zu einer sogenannten Konversion geführt haben, d.h. z.B., zu einem Vertragsschluss mit uns. Die Konversionsmessung wird alleine zur Analyse des Erfolgs unserer Marketingmaßnahmen verwendet.
Solange nicht anders angegeben, bitten wir Sie davon auszugehen, dass verwendete Cookies für einen Zeitraum von zwei Jahren gespeichert werden.
Weitere Hinweise zu Verarbeitungsprozessen, Verfahren und Diensten:
Wir binden in unser Onlineangebot Funktions- und Inhaltselemente ein, die von den Servern ihrer jeweiligen Anbieter (nachfolgend bezeichnet als „Drittanbieter”) bezogen werden. Dabei kann es sich zum Beispiel um Grafiken, Videos oder Stadtpläne handeln (nachfolgend einheitlich bezeichnet als „Inhalte”).
Die Einbindung setzt immer voraus, dass die Drittanbieter dieser Inhalte die IP-Adresse der Nutzer verarbeiten, da sie ohne die IP-Adresse die Inhalte nicht an deren Browser senden könnten. Die IP-Adresse ist damit für die Darstellung dieser Inhalte oder Funktionen erforderlich. Wir bemühen uns, nur solche Inhalte zu verwenden, deren jeweilige Anbieter die IP-Adresse lediglich zur Auslieferung der Inhalte verwenden. Drittanbieter können ferner sogenannte Pixel-Tags (unsichtbare Grafiken, auch als „Web Beacons“ bezeichnet) für statistische oder Marketingzwecke verwenden. Durch die „Pixel-Tags“ können Informationen, wie der Besucherverkehr auf den Seiten dieser Webseite, ausgewertet werden. Die pseudonymen Informationen können ferner in Cookies auf dem Gerät der Nutzer gespeichert werden und unter anderem technische Informationen zum Browser und zum Betriebssystem, zu verweisenden Webseiten, zur Besuchszeit sowie weitere Angaben zur Nutzung unseres Onlineangebotes enthalten als auch mit solchen Informationen aus anderen Quellen verbunden werden.
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Wir bitten Sie, sich regelmäßig über den Inhalt unserer Datenschutzerklärung zu informieren. Wir passen die Datenschutzerklärung an, sobald die Änderungen der von uns durchgeführten Datenverarbeitungen dies erforderlich machen. Wir informieren Sie, sobald durch die Änderungen eine Mitwirkungshandlung Ihrerseits (z.B. Einwilligung) oder eine sonstige individuelle Benachrichtigung erforderlich wird.
Sofern wir in dieser Datenschutzerklärung Adressen und Kontaktinformationen von Unternehmen und Organisationen angeben, bitten wir zu beachten, dass die Adressen sich über die Zeit ändern können und bitten die Angaben vor Kontaktaufnahme zu prüfen.
Ihnen stehen als Betroffene nach der DSGVO verschiedene Rechte zu, die sich insbesondere aus Art. 15 bis 21 DSGVO ergeben:
Angaben gemäß § 5 TMG
Kontakt
Telefon: 07161.70093
E-Mail: info@rechtsanwalt-mannl.de
Hauptbevollmächtigter
Rudi Mannl
gesetzliche Berufsbezeichnung
Rechtsanwalt,
verliehen in der Bundesrepublik Deutschland
Zuständige Rechtsanwaltskammer und Aufsichtsbehörde
Rechtsanwaltskammer Stuttgart
Königstraße 14, 70173 Stuttgart
Berufsrechtliche Regelungen
BRAO – Bundesrechtsanwaltsordnung
BORA – Berufsordnung für Rechtsanwälte
FAO – Fachanwaltsordnung
RVG – Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
CCBE – Berufsregeln der Rechtsanwälte in der Europäischen Gemeinschaft
Auf der Website der Bundesrechtsanwaltskammer können die Bestimmungen online nachgelesen werden: https://www.brak.de/anwaltschaft
/berufsrecht/#tdg
EU-Streitschlichtung
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit:
https://ec.europa.eu/consumers/odr/.
Unsere E-Mail-Adresse finden Sie oben im Impressum.
Verbraucherstreitbeilegung/
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