Nada Stein
Rechtsanwältin
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Der Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB stellt für viele Handelsvertreter eine existenziell wichtige finanzielle Kompensation nach Beendigung des Vertragsverhältnisses dar.
Gesetzlich steht dem Handelsvertreter ein solcher Anspruch zu, wenn er dem Unternehmer neue Kunden zugeführt hat, die Geschäftsverbindung zu diesen Kunden nach Vertragsende weiterhin Vorteile für den Unternehmer bringt und die Zahlung unter Berücksichtigung aller Umstände der Billigkeit entspricht. Die Höhe des Anspruchs ist grundsätzlich auf die durchschnittliche Jahresvergütung der letzten fünf Jahre beschränkt.
Besonders wichtig: Der Anspruch muss innerhalb eines Jahres nach Vertragsende geltend gemacht werden, andernfalls verfällt er unwiderruflich. Ein häufiger Fehler in der Praxis ist die unzureichende Dokumentation der Neukundenzuführung und des erzielten Umsatzes, was die Durchsetzung erheblich erschweren kann.
Tipps für Handelsvertreter:
Beispiel: Ein Handelsvertreter im Maschinenbausektor hatte über zehn Jahre ein festes Gebiet betreut und zahlreiche Neukunden akquiriert. Nach Kündigung durch das Unternehmen konnte er einen Ausgleichsanspruch in Höhe von 120.000 Euro durchsetzen, weil er lückenlos nachweisen konnte, welche Kunden er gewonnen hatte und welche Umsätze mit diesen generiert wurden. Wobei in der Branche die in der Regel lange Lebensdauer der vermittelten Waren, sich negativ auf den Handelsvertreterausgleichsansp
Im Handelskauf besteht für den Käufer eine besondere Untersuchungs- und Rügeobliegenheit nach § 377 HGB.
Anders als im normalen Zivilrecht muss ein Kaufmann die erhaltene Ware unverzüglich untersuchen und erkennbare Mängel sofort rügen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen. Die Nichtbeachtung dieser Obliegenheit führt zum Verlust der Gewährleistungsrechte – die Ware gilt als genehmigt.
Die „Unverzüglichkeit“ der Rüge bedeutet „ohne schuldhaftes Zögern“ und hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Bei einfachen Waren wie Textilien können wenige Tage ausreichen, bei komplexen technischen Geräten kann die Frist länger sein. Entscheidend ist stets eine sorgfältige, aber zügige Wareneingangskontrolle.
Tipps für Unternehmen:
Beispiel: Ein mittelständisches Handelsunternehmen erhielt eine Lieferung von Elektronikkomponenten. Trotz äußerlich unbeschädigter Verpackung wurden die Waren nicht umgehend getestet. Erst zwei Wochen später, bei der Weiterverarbeitung, fielen Funktionsstörungen auf. Der Lieferant verweigerte die Gewährleistung mit Verweis auf die verspätete Rüge – zu Recht, wie das Gericht später bestätigte.
Haben Sie Probleme mit mangelhaften Warenlieferungen oder sind Sie mit einer unberechtigten Mängelrüge konfrontiert? Die korrekte Handhabung von Untersuchungs- und Rügepflichten kann über den Erfolg Ihrer Gewährleistungsansprüche entscheiden.
Kontaktieren Sie die Baring Rechtsanwälte unter 0234 97657713 für eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer handelskaufrechtlichen Situation.
Das Handelsvertreterrecht und das Recht des Handelskaufs zählen zu den komplexesten Bereichen des deutschen Wirtschaftsrechts. Sowohl für Handelsvertreter als auch für Unternehmen können Fehler in diesen Rechtsbereichen erhebliche finanzielle Konsequenzen haben. Baring Rechtsanwälte bieten Ihnen deutschlandweit spezialisierte Beratung, die auf Ihre individuellen Bedürfnisse zugeschnitten ist und Ihnen hilft, Ihre Rechte optimal zu wahren und Ihre wirtschaftlichen Interessen erfolgreich durchzusetzen.
Unsere langjährige Expertise im Handelsvertreterrecht ermöglicht es uns, sowohl beratend als auch prozessführend optimale Ergebnisse für unsere Mandanten zu erzielen. Durch unsere deutschlandweite Tätigkeit können wir Ihnen unabhängig von Ihrem Standort kompetente rechtliche Unterstützung bieten.
Vertrauen Sie auf die Fachkompetenz der Baring Rechtsanwälte – Ihr Partner in allen Fragen des Handelsvertreterrechts und Handelskaufs.
Wettbewerbsverstöße können für beide Seiten eines Handelsvertretervertrages gravierende rechtliche und finanzielle Konsequenzen haben. Ob es sich um unerlaubte Nebentätigkeiten des Handelsvertreters oder um unzulässige Markteingriffe des Unternehmens handelt – die rechtliche Bewertung erfordert spezialisiertes Fachwissen.
Baring Rechtsanwälte beraten Sie zu präventiven Maßnahmen und vertreten Ihre Interessen bei bestehenden Konflikten.
Unsere Empfehlungen:
Ein typischer Fall aus unserer Praxis: Ein Unternehmen hatte direkt im Verkaufsgebiet eines Handelsvertreters ohne dessen Beteiligung Geschäfte abgeschlossen – wir konnten erfolgreich Provisionsansprüche für diese Direktgeschäfte durchsetzen.
Im Handelsvertreterrecht sind Vergütungsansprüche oft Anlass für rechtliche Auseinandersetzungen. Besonders wichtig ist die korrekte Berechnung von Provisionen sowie die Durchsetzung von Ausgleichsansprüchen nach § 89b HGB bei Vertragsbeendigung.
Baring Rechtsanwälte unterstützen Sie bei der Prüfung und Durchsetzung Ihrer Ansprüche, sei es bei laufenden Provisionszahlungen oder bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs am Ende der Vertragsbeziehung.
Unsere Tipps:
In einem aktuellen Fall konnten wir für einen Handelsvertreter im Maschinenbausektor nachträglich erhebliche Provisionsdifferenzen durchsetzen, nachdem wir systematische Berechnungsfehler im Abrechnungssystem des Unternehmens aufgedeckt hatten.
Die Frage der zulässigen Konkurrenztätigkeit ist im Handelsvertreterrecht von zentraler Bedeutung. Während der Vertragslaufzeit ist die Tätigkeit für Wettbewerber grundsätzlich nur mit Zustimmung des vertretenen Unternehmens erlaubt.
Nach Vertragsende können nachvertragliche Wettbewerbsverbote nur unter strengen Voraussetzungen wirksam vereinbart werden. Die Baring Rechtsanwälte beraten Sie zur rechtlichen Bewertung von Konkurrenztätigkeiten und zur Gestaltung rechtssicherer Vertragsklauseln.
Unsere Tipps:
In einem Präzedenzfall konnten wir für einen Handelsvertreter im Elektronikbereich ein zu weitreichendes Wettbewerbsverbot erfolgreich anfechten, da es keine angemessene Entschädigung vorsah und damit gegen § 90a HGB verstieß.
Vertragsverstöße können in Handelsvertreterbeziehungen vielfältige Formen annehmen und unterschiedliche rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Die korrekte Einordnung und Reaktion auf behauptete oder tatsächliche Vertragsverletzungen erfordert eine genaue Kenntnis des Vertragswerks und der einschlägigen Rechtsprechung.
Baring Rechtsanwälte beraten Sie sowohl präventiv zur vertragstreuen Durchführung als auch bei der Reaktion auf Vorwürfe von Vertragsverstößen.
Unsere Tipps:
Ein Beispiel aus unserer Beratungspraxis: Ein Handelsvertreter im Luxusgüterbereich wurde mit Vorwürfen zur mangelhaften Kundenbetreuung konfrontiert – durch den Nachweis systematischer Besuchsplanung und -dokumentation konnten wir die Haltlosigkeit der Vorwürfe belegen.
In einem aktuellen Fall konnten wir eine ungerechtfertigte Abmahnung wegen angeblich unzureichender Marktbearbeitung erfolgreich abwehren, indem wir nachwiesen, dass die vom Unternehmen vorgegebenen Zielvorgaben unrealistisch und die Bewertungskriterien nicht transparent waren.
Kündigungen von Handelsvertreterverträgen bedürfen besonderer rechtlicher Aufmerksamkeit, da sie weitreichende wirtschaftliche Folgen haben können. Die Wirksamkeit ordentlicher und außerordentlicher Kündigungen unterliegt strengen gesetzlichen Vorgaben, und auch die Konsequenzen wie Ausgleichsansprüche oder Wettbewerbsverbote müssen sorgfältig geprüft werden. Die Baring Rechtsanwälte stehen Ihnen sowohl bei der Prüfung erhaltener Kündigungen als auch bei der rechtssicheren Gestaltung eigener Kündigungen zur Seite.
Ein Fall aus unserer Praxis: Für einen langjährigen Handelsvertreter im Baustoffsektor konnten wir nach einer unbegründeten fristlosen Kündigung nicht nur die Unwirksamkeit der Kündigung feststellen lassen, sondern auch eine erhebliche Abfindung aushandeln.
Provisionsrückbelastungen stellen für Handelsvertreter oft existenzbedrohende Situationen dar. Die rechtlichen Voraussetzungen für zulässige Rückbelastungen sind streng und müssen sowohl vertraglich vereinbart als auch im Einzelfall gerechtfertigt sein. Die Baring Rechtsanwälte prüfen die Rechtmäßigkeit von Provisionsrückforderungen und entwickeln Strategien zur Abwehr unberechtigter Ansprüche.
Wichtige Hinweise:
Dokumentieren Sie sorgfältig alle Umstände, die zu einer Stornierung eines Geschäfts geführt haben.
In einem Fall aus unserer Beratungspraxis konnten wir für einen Versicherungsvertreter umfangreiche Rückforderungen abwehren, da das Unternehmen die vertraglich vereinbarten Stornohaftungszeiten überschritten hatte.
Die Provisionskontrollrechte stellen für Handelsvertreter ein wesentliches Instrument dar, um die korrekte Abrechnung ihrer Vergütung zu überprüfen. § 87c HGB gewährt Handelsvertretern umfassende Auskunfts- und Bucheinsichtsrechte. Die Baring Rechtsanwälte unterstützen Sie bei der Durchsetzung dieser Rechte und der systematischen Überprüfung Ihrer Provisionsabrechnungen.
Beachten Sie folgende Hinweise:
Ein Beispiel aus unserer Praxis: Durch die Durchsetzung der Bucheinsichtsrechte konnten wir für einen Handelsvertreter im Bereich Medizintechnik erhebliche nicht abgerechnete Provisionen für Folgegeschäfte identifizieren und erfolgreich durchsetzen.
Die rechtliche Gestaltung von Geschäftsführer-Dienstverträgen erfordert besondere Aufmerksamkeit, da sie sowohl für das Unternehmen als auch für den Geschäftsführer weitreichende Konsequenzen haben kann. Im Handelsvertreterrecht ist die klare Abgrenzung zwischen selbständiger Tätigkeit und angestellter Geschäftsführung von entscheidender Bedeutung für steuerliche und haftungsrechtliche Fragen. Die Baring Rechtsanwälte bieten Ihnen fundierte Beratung zur rechtssicheren Vertragsgestaltung, die Ihre spezifische Situation berücksichtigt.
Tipps zur optimalen Vertragsgestaltung:
Ein typisches Beispiel aus unserer Praxis: Ein Handelsvertreter, der zum Geschäftsführer eines Vertriebsunternehmens aufsteigt, muss seinen Status rechtlich neu definieren lassen, um spätere Konflikte zu vermeiden.
Rechtsanwalt Matthias Baring L.L.M
Kortumstr. 17 | 44787 Bochum
Angaben gemäß § 5 TMG
Kontakt
Telefon: 0234 – 976 577 10
E-Mail: kanzlei@baring-ra.de
Umsatzsteuer-ID gemäß § 27 a Umsatzsteuergesetz
DE289770099
Angaben zur Berufshaftpflichtversicherung
Die Berufshaftpflichtversicherung für Frau Rechtsanwältin Stein besteht bei der: Markel Insurance SE, Sophienstr. 26, 80333 München
gesetzliche Berufsbezeichnung
Rechtsanwalt,
verliehen in der Bundesrepublik Deutschland
Zuständige Rechtsanwaltskammer und Aufsichtsbehörde
Rechtsanwaltskammer Hamm
Ostenallee 18, 59063 Hamm
Berufsrechtliche Regelungen
Auf der Website der Bundesrechtsanwaltskammer können die Bestimmungen online nachgelesen werden: https://www.brak.de/anwaltschaft/berufsrecht/#tdg
BRAO – Bundesrechtsanwaltsordnung
BORA – Berufsordnung für Rechtsanwälte
FAO – Fachanwaltsordnung
RVG – Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
CCBE – Berufsregeln der Rechtsanwälte in der Europäischen Gemeinschaft
EU-Streitschlichtung
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit:
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Unsere E-Mail-Adresse finden Sie oben im Impressum.
Verbraucherstreitbeilegung/Universalschlichtungsstelle
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Stand: 1. Mai 2023
Rechtsanwalt Matthias Baring LL.M.
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